Theresienwiese, München –
Eine Woche vor dem Start des Oktoberfests 2026 steht nicht ein neues Fahrgeschäft, sondern die Vergabe der großen Festzelte im Mittelpunkt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 11. September über einen Rechtsstreit verhandelt, der die Zulassungsregeln der Wiesn grundsätzlich verändern könnte. Im Kern geht es um die Frage, ob große gastronomische Standplätze künftig nach europäischem Vergaberecht EU-weit ausgeschrieben werden müssen.
Nach der mündlichen Verhandlung zeichnet sich zunächst keine grundlegende Änderung ab. Nach übereinstimmenden Berichten über den Verhandlungstag sieht der zuständige Senat vorläufig keine Pflicht zur europaweiten Ausschreibung. Eine endgültige Entscheidung ist damit ausdrücklich noch nicht gefallen. Der Verkündungstermin ist für den 16. Oktober 2026 angesetzt.
Streit betrifft Schottenhamel und Paulaner-Festzelt
Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Nachprüfungsantrag der WE Gutshof GmbH. Das Unternehmen wird von dem Münchner Gastronomen Alexander Egger geführt. Konkret geht es um die Zuteilung zweier großer Festzeltplätze: der Schottenhamel-Festhalle und des Paulaner-Festzelts.
Egger beziehungsweise sein Unternehmen vertritt die Auffassung, dass die Zuteilung dieser Standplätze als Dienstleistungskonzession einzustufen sei. Wäre das der Fall und würden die entsprechenden vergaberechtlichen Schwellen und Voraussetzungen erfüllt, müsste die Vergabe grundsätzlich nach europäischem Vergaberecht erfolgen.
Die bisherige Praxis der Stadt München funktioniert anders. Für die großen Festzelte gelten unterschiedliche Modelle. Mehrere Plätze sind eng mit Münchner Brauereien oder Schützenvereinigungen verbunden. Bei anderen Großzelten bewerben sich Wirte bei der Stadt und werden nach einem vom Stadtrat beschlossenen Bewertungssystem beurteilt. Kriterien betreffen unter anderem Erfahrung, Tradition, Attraktivität und weitere qualitative Merkmale.
Vergabekammer hatte Antrag zunächst zurückgewiesen
Der Rechtsstreit läuft bereits seit dem Frühjahr. Die Vergabekammer Südbayern wies den Nachprüfungsantrag der WE Gutshof GmbH am 21. Mai zurück.
Die Vergabekammer kam damals zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession nicht vorlägen. Ein wesentlicher Punkt war die Frage, ob die Stadt gegenüber den zugelassenen Festwirten einen einklagbaren Anspruch darauf hat, dass die Festhallen während der Oktoberfest-Öffnungszeiten tatsächlich betrieben werden.
Nach Auffassung der Vergabekammer ergibt sich eine solche Betriebspflicht aus den maßgeblichen Zulassungsverträgen nicht. Genau diese Frage spielt auch im weiteren Verfahren eine zentrale Rolle.
Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer legte die WE Gutshof GmbH Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Der Streit wird dort unter dem Aktenzeichen Verg 5/26 e geführt.
Im Juni ging es zunächst darum, ob die Beschwerde den Abschluss der Zulassungsverträge und damit den Aufbau der beiden betroffenen Festhallen weiter blockieren sollte. Das Gericht lehnte eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ab.
Dabei entschied der Senat noch nicht über die eigentliche Grundsatzfrage. Maßgeblich war vielmehr der Zeitdruck. Eine vollständige europaweite Ausschreibung und anschließend der Aufbau großer Festhallen wären für das am 19. September beginnende Oktoberfest 2026 zeitlich nicht mehr realistisch gewesen.
Deshalb durften die vorgesehenen Betreiber mit den Vorbereitungen fortfahren. Für die Wiesn 2026 war damit schon im Juni praktisch sichergestellt, dass der Rechtsstreit den Aufbau von Schottenhamel und Paulaner-Festzelt nicht mehr stoppen würde.
Gericht sieht nach Verhandlung zunächst keine Ausschreibungspflicht
In der mündlichen Verhandlung am 11. September wurde nun erstmals deutlicher, wie der Senat die zentrale Rechtsfrage derzeit bewertet.
Nach dem aktuellen Verhandlungsstand sieht das Gericht vorläufig keine Pflicht, die beiden Festzeltplätze europaweit auszuschreiben. Entscheidend bleibt die Frage, ob die Zulassungsverträge rechtlich als Dienstleistungskonzessionen einzustufen sind.
Der Senat beschäftigte sich dabei erneut mit einer möglichen Betriebspflicht der Festwirte. Nach dem vorläufigen Eindruck des Gerichts ist eine solche Pflicht in den aktuellen Verträgen nicht hinreichend verankert. Gleichzeitig wurde in der Verhandlung deutlich, dass die juristische Bewertung komplex ist.
Das Gericht will außerdem noch prüfen, ob eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof notwendig sein könnte. Auch hierzu ist noch keine endgültige Entscheidung gefallen.
Entscheidung erst nach dem Oktoberfest
Der Verkündungstermin wurde auf den 16. Oktober festgelegt. Das ist zwölf Tage nach dem Ende des Oktoberfests 2026, das vom 19. September bis 4. Oktober stattfindet.
Für die aktuelle Wiesn hat das Verfahren deshalb keine praktischen Auswirkungen mehr. Schottenhamel-Festhalle und Paulaner-Festzelt können wie geplant betrieben werden.
Die eigentliche Bedeutung des Urteils liegt in der Zukunft. Sollte das Gericht die bisherige Rechtsauffassung bestätigen, bleibt das aktuelle Vergabemodell in dem konkret geprüften Punkt bestehen. Sollte die Beschwerde dagegen erfolgreich sein oder der Europäische Gerichtshof eingeschaltet werden, könnten sich für künftige Zulassungsverfahren neue rechtliche Anforderungen ergeben.
Warum der Fall für Volksfeste interessant ist
Der Streit betrifft zunächst ganz konkret zwei Standplätze auf dem Münchner Oktoberfest. Daraus folgt nicht automatisch, dass andere Volksfeste oder sämtliche Festzelte künftig nach denselben Regeln behandelt werden müssten.
Trotzdem ist das Verfahren für die Veranstaltungsbranche bemerkenswert. Große Volksfeste arbeiten häufig mit historisch gewachsenen Zulassungssystemen, Bewerbungsverfahren und lokalen Besonderheiten. Gleichzeitig können bei großen gastronomischen Betrieben erhebliche Umsätze und wirtschaftliche Interessen betroffen sein.
Damit berührt das Verfahren eine grundsätzliche Frage: Wie lassen sich Tradition, kommunale Gestaltungshoheit und ein transparentes, rechtssicheres Auswahlverfahren miteinander verbinden?
Das Oktoberfest ist dafür ein besonders sichtbares Beispiel. Für 2026 hat die Stadt 478 Betriebe auf der klassischen Wiesn zugelassen. Darunter befinden sich 36 gastronomische Betriebe und 243 Schaustellergeschäfte. Die großen Festzelte sind nur ein kleiner Teil dieser Gesamtzahl, wirtschaftlich und öffentlich aber besonders bedeutend.
Aktueller Stand
Fest steht derzeit nur: Die mündliche Verhandlung hat stattgefunden, der Senat sieht nach vorläufiger Einschätzung keine Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung und die endgültige Entscheidung soll am 16. Oktober fallen.
Eine Meldung, das Gericht habe das bisherige Wiesn-System bereits endgültig bestätigt, wäre deshalb verfrüht. Ebenso falsch wäre die Behauptung, die Festzeltplätze müssten künftig sicher europaweit ausgeschrieben werden.
Für das Oktoberfest 2026 bleibt alles beim geplanten Ablauf. Ob der Rechtsstreit darüber hinaus die Vergabe großer Festzelte in den kommenden Jahren verändert, entscheidet sich erst mit dem weiteren juristischen Verfahren.


